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   BGH, 01.02.1991 - 2 StR 648/90   

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https://dejure.org/1991,7323
BGH, 01.02.1991 - 2 StR 648/90 (https://dejure.org/1991,7323)
BGH, Entscheidung vom 01.02.1991 - 2 StR 648/90 (https://dejure.org/1991,7323)
BGH, Entscheidung vom 01. Februar 1991 - 2 StR 648/90 (https://dejure.org/1991,7323)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Strafschärfende Berücksichtigung des geringen Alters des Opfers bei Verurteilung wegen sexuellem Missbrauch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 25.09.2018 - 4 StR 192/18

    Sexueller Missbrauch von Kindern (strafschärfende Berücksichtigung von

    Bei Delikten gemäß § 176 StGB können zwar entgegen der Ansicht der Revision solche Tatfolgen beim Opfer als verschuldete Auswirkungen der Tat im Sinne von § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB strafschärfend gewertet werden, die über die tatbestandlich vorausgesetzte abstrakte Gefährdung des Kindeswohls hinausgehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Februar 1991 2 StR 648/90, BGHR StGB § 176 Abs. 1 Strafzumessung 3; vom 17. Januar 1995 4 StR 737/94, StV 1995, 470; vom 25. April 2001 1 StR 143/01, StV 2002, 75).
  • BGH, 20.10.2004 - 2 StR 398/04

    Strafzumessung (gesetzgeberisches Motiv der Strafbarkeit als

    Entscheidend sind insoweit die vom Angeklagten verschuldete physische und psychische Belastung des Mädchens und der Folgeschaden (vgl. u.a. Senatsbeschluß vom 1. Februar 1991 - 2 StR 648/90 = BGHR StGB § 176 Abs. 1 Strafzumessung 3; BGH, Beschl. vom 17. Januar 1995 - 4 StR 737/94 m.w.N.).
  • BGH, 17.01.1995 - 4 StR 737/94

    Regelbeispiel - Strafänderung - Strafänderungsgründe - Besonders schwerer Fall -

    Entscheidend sind - und das gilt auch für die weiter genannte Strafzumessungserwägung - insoweit die vom Angeklagten konkret verschuldeten Auswirkungen der Taten für das Kind (vgl. BGHR StGB § 176 Abs. 1 Strafzumessung 3; Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. § 46 Rdn. 23, § 176 Rdn. 13).
  • BGH, 02.04.1992 - 4 StR 120/92

    Aufhebung einer Gesamtstrafe wegen fehlerhafter Urteilsbegründung - Anforderungen

    Bei einem Kind, das wie Ramona D. zur Tatzeit zwölf Jahre drei Monate bis dreizehn Jahre neun Monate alt, altersmäßig also nicht extrem weit von der Schutzgrenze des § 176 StGB entfernt war, liegt es jedoch keineswegs auf der Hand, daß hierdurch der Schuldgehalt der Tat erhöht wird (vgl. BGHR StGB § 176 Abs. 1 Strafzumessung 3).
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