Rechtsprechung
BGH, 01.02.1991 - 2 StR 648/90 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1991,7323) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Strafschärfende Berücksichtigung des geringen Alters des Opfers bei Verurteilung wegen sexuellem Missbrauch
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 25.09.2018 - 4 StR 192/18
Sexueller Missbrauch von Kindern (strafschärfende Berücksichtigung von …
Bei Delikten gemäß § 176 StGB können zwar entgegen der Ansicht der Revision solche Tatfolgen beim Opfer als verschuldete Auswirkungen der Tat im Sinne von § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB strafschärfend gewertet werden, die über die tatbestandlich vorausgesetzte abstrakte Gefährdung des Kindeswohls hinausgehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Februar 1991 2 StR 648/90, BGHR StGB § 176 Abs. 1 Strafzumessung 3; vom 17. Januar 1995 4 StR 737/94, StV 1995, 470; vom 25. April 2001 1 StR 143/01, StV 2002, 75). - BGH, 20.10.2004 - 2 StR 398/04
Strafzumessung (gesetzgeberisches Motiv der Strafbarkeit als …
Entscheidend sind insoweit die vom Angeklagten verschuldete physische und psychische Belastung des Mädchens und der Folgeschaden (vgl. u.a. Senatsbeschluß vom 1. Februar 1991 - 2 StR 648/90 = BGHR StGB § 176 Abs. 1 Strafzumessung 3; BGH, Beschl. vom 17. Januar 1995 - 4 StR 737/94 m.w.N.). - BGH, 17.01.1995 - 4 StR 737/94
Regelbeispiel - Strafänderung - Strafänderungsgründe - Besonders schwerer Fall - …
Entscheidend sind - und das gilt auch für die weiter genannte Strafzumessungserwägung - insoweit die vom Angeklagten konkret verschuldeten Auswirkungen der Taten für das Kind (vgl. BGHR StGB § 176 Abs. 1 Strafzumessung 3;… Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. § 46 Rdn. 23, § 176 Rdn. 13). - BGH, 02.04.1992 - 4 StR 120/92
Aufhebung einer Gesamtstrafe wegen fehlerhafter Urteilsbegründung - Anforderungen …
Bei einem Kind, das wie Ramona D. zur Tatzeit zwölf Jahre drei Monate bis dreizehn Jahre neun Monate alt, altersmäßig also nicht extrem weit von der Schutzgrenze des § 176 StGB entfernt war, liegt es jedoch keineswegs auf der Hand, daß hierdurch der Schuldgehalt der Tat erhöht wird (vgl. BGHR StGB § 176 Abs. 1 Strafzumessung 3).